Einreichung der beglaubigten Abschrift

Regel 40 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nachzureichen ist.

Regel 40 (3) EPÜ

Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme nach Absatz 2, so ist innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einreichung eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung einzureichen.

Ist diese Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst, so ist innerhalb derselben Frist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen.

Regel 53 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 40 EPÜ → Anmeldetag
Legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgesetzt werden kann.