Einfache Mehrheit

Artikel 35 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, fasst.

Artikel 35 (1) EPÜ

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben.

siehe auch

Artikel 35 EPÜ → Abstimmungen
Beschreibt die Abstimmungsverfahren und Mehrheitsanforderungen im Verwaltungsrat.