Durchführungsvorschriften zum Europäischen Patentübereinkommen

http://www.european-patent-office.org/legal/anc_reg/de/index.htm

Zweck der Mitteilungen des EPA ist es, eine Richtschnur vorzugeben und so im Interesse der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit für Anmelder in bestimmten Fällen eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften durch die erste Instanz sicherzustellen.1)

Deshalb sind solche Durchführungsvorschriften von der ersten Instanz anzuwenden, sofern sie nicht nachweislich gegen das EPÜ verstoßen.2)

siehe auch

1) , 2)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 27. Mai 2009 - J 2/08 - 3.1.01