Dreiviertelmehrheit

Artikel 35 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass für bestimmte Beschlüsse eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, erforderlich ist.

Artikel 35 (2) EPÜ

Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 7, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1 a) und c) und Absätze 2 bis 4, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absätze 2 und 4, Artikel 46, Artikel 134a, Artikel 149a Absatz 2, Artikel 152, Artikel 153 Absatz 7, Artikel 166 und Artikel 172 befugt ist.

siehe auch

Artikel 35 EPÜ → Abstimmungen
Beschreibt die Abstimmungsverfahren und Mehrheitsanforderungen im Verwaltungsrat.