Artikel 31 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die dem Verwaltungsrat unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen in den drei Sprachen erstellt werden.
Die dem Verwaltungsrat unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt.
Artikel 31 EPÜ → Sprachen des Verwaltungsrats
Beschreibt die Sprachenregelungen für die Beratungen und Dokumente des Verwaltungsrats.