Der menschliche Körper und seine Bestandteile

Regel 29 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile keine patentierbaren Erfindungen darstellen können.

Regel 29 (1) EPÜ → Nicht patentierbarer menschlicher Körper
Beschreibt, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung keine patentierbare Erfindung darstellen kann.

Regel 29 (2) EPÜ → Patentierbare isolierte Bestandteile des menschlichen Körpers
Erklärt, dass ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil patentierbar sein kann.

Regel 29 (3) EPÜ → Gewerbliche Anwendbarkeit von Gensequenzen
Beschreibt, dass die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden muss.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 2, Kapitel V → Biotechnologische Erfindungen
In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen behandelt. Es umfasst Bestimmungen zur Patentierbarkeit, zum Patentierungsausschluss aus ethischen Gründen, zur Behandlung des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile sowie zu den Anforderungen an die Offenbarung und Hinterlegung von biologischem Material.