Definition der gewerblichen Anwendbarkeit

Artikel 57 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Erfindung als gewerblich anwendbar gilt, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Artikel 57 (1) EPÜ

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

siehe auch

Artikel 57 EPÜ → Gewerbliche Anwendbarkeit
Beschreibt die Anforderungen an die gewerbliche Anwendbarkeit einer Erfindung.