Artikel 112 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, dass die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer für die Beschwerdekammer bindend ist.
Die in Absatz 1 a) vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.
Artikel 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Regelt die Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei grundsätzlichen Rechtsfragen.