Bindung an die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer

Artikel 112 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, dass die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer für die Beschwerdekammer bindend ist.

Artikel 112 (3) EPÜ

Die in Absatz 1 a) vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.

siehe auch

Artikel 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Regelt die Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei grundsätzlichen Rechtsfragen.