Bezugnahme auf eine frühere Anmeldung

Regel 40 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Anforderungen an die Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.

Regel 40 (2) EPÜ

Eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 c) muss deren Anmeldetag und Nummer sowie das Amt, bei dem diese eingereicht wurde, angeben. Die Bezugnahme muss zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung und etwaige Zeichnungen ersetzt.

siehe auch

Regel 40 EPÜ → Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung bestimmt wird.