Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung

Regel 40 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung bestimmte Angaben enthalten muss.

Regel 40 (2) EPÜ

Eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 c) muss deren Anmeldetag und Nummer sowie das Amt, bei dem diese eingereicht wurde, angeben. Die Bezugnahme muss zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung und etwaige Zeichnungen ersetzt.

siehe auch

Regel 40 EPÜ → Anmeldetag
Legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgesetzt werden kann.