Bezeichnung der Erfindung

Regel 47 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zusammenfassung die Bezeichnung der Erfindung enthalten muss.

Regel 47 (1) EPÜ

Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der Erfindung enthalten.

siehe auch

Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.