Regel 47 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zusammenfassung die Bezeichnung der Erfindung enthalten muss.
Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der Erfindung enthalten.
Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.