Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern

Regel 152 (11) erklärt, dass die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern für jeden Vertreter gilt, der nachweist, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.

Regel 152 (11) AO EPÜ

Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.

Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern

Regel 152 (11) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern als Bevollmächtigung für jeden Vertreter gilt, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.

Regel 152 (11) EPÜ

Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.