Beteiligung am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer

Artikel 112 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt sind.

Artikel 112 (2) EPÜ

In den Fällen des Absatzes 1 a) sind die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt.

siehe auch

Artikel 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Regelt die Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei grundsätzlichen Rechtsfragen.