Artikel 112 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt sind.
In den Fällen des Absatzes 1 a) sind die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt.
Artikel 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Regelt die Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei grundsätzlichen Rechtsfragen.