Artikel 99 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, wer am Einspruchsverfahren beteiligt ist.
Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt.
Artikel 99 EPÜ → Einspruch
Regelt das Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent.