Beteiligte am Einspruchsverfahren

Artikel 99 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, wer am Einspruchsverfahren beteiligt ist.

Artikel 99 (3) EPÜ

Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt.

siehe auch

Artikel 99 EPÜ → Einspruch
Regelt das Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent.