Besondere Finanzbeiträge

Artikel 40 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge zahlen, wenn die Organisation nicht in der Lage ist, den Haushaltsplan auszugleichen.

Artikel 40 (2) EPÜ

Ist die Organisation jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach Maßgabe des Absatzes 1 auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt.

siehe auch

Artikel 40 EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
Beschreibt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.