Ein Verfahrensbeteiligter kann eine Entscheidung nur anfechten, wenn er durch sie beschwert ist (Art. 107 EPÜ).1)
Für die Feststellung einer Beschwer reicht es nicht aus, das ursprünglich formulierte Begehren des Verfahrensbeteiligten mit dem Inhalt der Entscheidung zu vergleichen, sie muss vielmehr auch im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung und der Einlegung der Beschwerde noch bestanden haben. Ein Verfahrensbeteiligter, der sich im Verlauf des Verfahrens mit einer vorgeschlagenen Entscheidung einverstanden erklärt, kann diese Entscheidung mangels Beschwer nicht mehr anfechten, obwohl er ursprünglich Anträge gestellt hatte, die mit dem Inhalt der erlassenen Entscheidung nicht übereinstimmen.2))
Gegen einen Teil einer erstinstanzlichen Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden, wenn selbst eine Entscheidung der betreffenden Frage zugunsten des Beschwerdeführers zum gleichen Ergebnis geführt hätte.3)