Artikel 130 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Übermittlung von Angaben nicht den Beschränkungen des Artikels 128 unterliegt.
Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 und Absatz 2 a) und b) unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass die Übermittlung von Angaben nach Absatz 2 c) den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.
Artikel 130 EPÜ → Gegenseitige Unterrichtung
Regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten sowie anderen Organisationen.