Beschränkungen der Unterrichtung

Artikel 130 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Übermittlung von Angaben nicht den Beschränkungen des Artikels 128 unterliegt.

Artikel 130 (3) EPÜ

Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 und Absatz 2 a) und b) unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass die Übermittlung von Angaben nach Absatz 2 c) den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.

siehe auch

Artikel 130 EPÜ → Gegenseitige Unterrichtung
Regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten sowie anderen Organisationen.