Beschränkung des Rechts auf Beschwerde gegen Kostenentscheidungen

Artikel 106 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Recht auf Beschwerde gegen Kostenentscheidungen im Einspruchsverfahren eingeschränkt werden kann.

Artikel 106 (3) EPÜ

Das Recht, Beschwerde gegen Entscheidungen über die Kostenverteilung oder Kostenfestsetzung im Einspruchsverfahren einzulegen, kann in der Ausführungsordnung eingeschränkt werden.

siehe auch

Artikel 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Regelt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind.