Artikel 106 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Recht auf Beschwerde gegen Kostenentscheidungen im Einspruchsverfahren eingeschränkt werden kann.
Das Recht, Beschwerde gegen Entscheidungen über die Kostenverteilung oder Kostenfestsetzung im Einspruchsverfahren einzulegen, kann in der Ausführungsordnung eingeschränkt werden.
Artikel 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Regelt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind.