Artikel 105b (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents beschließt, wenn die Erfordernisse erfüllt sind.
Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents diesen Erfordernissen genügt, so beschließt es nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents. Andernfalls weist es den Antrag zurück.
Artikel 105b EPÜ → Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents
Regelt die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents durch das Europäische Patentamt.