Ist bei einem nationalen Gericht eines Vertragsstaats eine Verletzungsklage aus einem europäischen Patent anhängig, so kann ein am Einspruchsverfahren Beteiligter die Beschleunigung des Verfahrens beantragen.1)
Eine wirksame Beschleunigung des Verfahrens kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Beteiligten ihr Vorbringen möglichst rasch und vollständig einreichen und die vom EPA gesetzten Fristen und Termine strikt einhalten. In solchen Fällen kann Anträgen auf Fristverlängerung, soweit diese über die normale Frist von vier Monaten hinausgehen, nur in besonders begründeten Ausnahmefällen stattgegeben werden.2)
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Das Amt wird sich dann nach Kräften bemühen, den nächsten verfahrensrechtlichen Schritt (z. B. Bescheid, Ladung zur mündlichen Verhandlung) innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn er noch innerhalb der Einspruchsfrist gestellt worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Erwiderung des Patentinhabers auf die Einspruchsschrift vorzunehmen (je nachdem, welche Frist später abläuft).3)
Darüber hinaus wird das EPA das Einspruchsverfahren auch beschleunigen, wenn es von dem nationalen Gericht oder der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats darüber informiert wird, dass Verletzungsverfahren anhängig sind.4)
Das EPA ist dabei jedoch auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen, von denen insbesondere erwartet wird, dass sie ihr Vorbringen möglichst rasch und vollständig einreichen und jedenfalls die vom EPA gesetzten Fristen zur Äußerung auf Bescheide oder zu Schriftsätzen der anderen Beteiligten strikt einhalten. Anträgen auf Fristverlängerung, soweit diese über die normale Frist von vier Monaten hinausgehen, kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen stattgegeben werden.5)
Das EPA ist daran interessiert, Einspruchsverfahren rasch zum Abschluss zu bringen und so Rechtssicherheit für alle am Einspruchsverfahren Beteiligten und für die Öffentlichkeit herzustellen. Zu diesem Zweck hat es seine internen Arbeitsabläufe nach dem Prinzip „Early Certainty from Opposition“ optimiert und rationalisiert; die allgemeinen Grundsätze für das Verfahren vor dem EPA und insbesondere das rechtliche Gehör (Artikel 113 (1) EPÜ) bleiben dabei gewahrt.6)
Durch diese optimierten Arbeitsabläufe reduziert sich die Gesamtdauer bis zu einer Entscheidung in einfach gelagerten Fällen auf 15 Monate vom Ablauf der Einspruchsfrist an gerechnet.7)
Nähere Informationen zur neuen Praxis sind der „Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016“ (ABl. EPA 2016, A42, Nrn. 3, 4 und 8) zu entnehmen.8)
T 290/90: Eischränkung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei einem beschleunigten Verfahren
Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch