Artikel 56 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Unterlagen im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen werden.
Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Artikel 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit
Beschreibt die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit einer Erfindung.