Übermittlungen und Notifikationen

Artikel 178 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Übermittlungen und Notifikationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

Artikel 178 (1) EPÜ → Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften
Beschreibt die Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften des Übereinkommens.

Artikel 178 (2) EPÜ → Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten
Regelt die Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten.

Artikel 178 (3) EPÜ → Registrierung des Übereinkommens
Erklärt die Registrierung des Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.