Berichtigung des Namens des Beschwerdeführers

Beschwerdeführer

Die Berichtigung des Namens des Beschwerdeführers, durch die eine andere natürliche oder juristische Person an die Stelle der in der Beschwerdeschrift angegebenen Person treten soll, ist nach Regel 64 a) EPÜ in Verbindung mit Regel 65 (2) EPÜ zulässig, wenn die wirkliche Absicht darin bestand, die Beschwerde im Namen dieser Person einzulegen, und den Angaben in der Beschwerdeschrift, erforderlichenfalls mit Hilfe sonstiger aktenkundiger Informationen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden konnte, daß die Beschwerde im Namen dieser Person hätte eingelegt werden sollen (Nr. 1 der Entscheidungsgründe).1)

siehe auch

1)
T 0097/98 vom 21.5.2001 - Spinnverfahren