Artikel 50 (e) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge regelt.
Die Finanzordnung regelt insbesondere: die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge;
Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.