Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so teilt das Europäische Patentamt dem genannten Erfinder die in der Erfindernennung enthaltenen und die folgenden weiteren Angaben mit:
a) Nummer der europäischen Patentanmeldung;
b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung und, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung;
c) Name des Anmelders;
d) Bezeichnung der Erfindung;
e) die benannten Vertragsstaaten.
Der Anmelder und der Erfinder können aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 3 und aus darin enthaltenen Fehlern keine Ansprüche herleiten.
Da die Absätze 3 und 4 der Regel 19 EPÜ mit Inkrafttreten der geänderten Regel 19 EPÜ entfallen, wird das EPA Erfinder nicht mehr über ihre Nennung in einer Patentanmeldung benachrichtigen (EPA-Formblatt 1048 oder 1204). Dies gilt auch für alle europäischen Patentanmeldungen, für die eine Erfindernennung vor dem 1. April 2021 eingereicht wurde und für die das EPA-Formblatt 1048 nach diesem Datum verschickt worden wäre. Ebenso gilt dies für internationale Anmeldungen, die vor dem 1. April 2021 in die europäische Phase eintreten und für die das EPA-Formblatt 1204 nach diesem Datum verschickt worden wäre.1)
Regel 19 AO EPÜ → Einreichung der Erfindernennung