Artikel 166 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Staaten dem Übereinkommen beitreten können.
Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen: a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten; b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.
Artikel 166 EPÜ → Beitritt
Regelt den Beitritt zum Übereinkommen.