Beitritt eines Dritten ist auch noch im Beschwerdeverfahren möglich. Der Beitretende hat keine eigene Beschwerdegebühr zu entrichten, erlangt aber auch nicht die Stellung eines unabhängigen Beschwerdeführers. Die Stellung des Beitretenden ist damit vergleichbar mit der Stellung desjenigen, der eine unselbstständige Anschlußbeschwerde eingelegt hat. Das Einspruchsbeschwerdeverfahren wird nicht mit dem Beigetretenem fortgesetzt, wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurücknimmt.1)
Der während eines Beschwerdeverfahrens Beitretende hat die Möglichkeit, Einspruchsgründe vorzubringen, die im Verfahren vor der Einspruchsabteilung nicht geltend gemacht wurden.2)