Artikel 64 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine Verletzung des europäischen Patents nach nationalem Recht behandelt wird.
Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.
Artikel 64 EPÜ → Rechte aus dem europäischen Patent
Legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren.