Artikel 105 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass ein zulässiger Beitritt als Einspruch behandelt wird.
Ein zulässiger Beitritt wird als Einspruch behandelt.
Artikel 105 EPÜ → Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers
Regelt den Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers zum Einspruchsverfahren.