Befugnis zur Änderung von Fristen und Vorschriften

Artikel 33 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat befugt ist, die Dauer der im Übereinkommen festgesetzten Fristen und bestimmte Vorschriften zu ändern, um ihre Übereinstimmung mit internationalen Verträgen oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten.

Artikel 33 (1) EPÜ

Der Verwaltungsrat ist befugt, zu ändern: a) die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen; b) die Vorschriften des Zweiten bis Achten und des Zehnten Teils dieses Übereinkommens, um ihre Übereinstimmung mit einem internationalen Vertrag auf dem Gebiet des Patentwesens oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Patentwesens zu gewährleisten; c) die Ausführungsordnung.

siehe auch

Artikel 33 EPÜ → Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts.