Nr. 7.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Bearbeitung von Abbuchungsaufträgen durch das EPA.
In der Regel bearbeitet das EPA Abbuchungsaufträge sofort nach Eingang, sofern auf dem Konto eine ausreichende Deckung vorhanden ist.
Nr. 7 VLK → Belastung des laufenden Kontos
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Belastung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.