Automatische Benennung aller Vertragsstaaten

Artikel 79 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents alle Vertragsstaaten als benannt gelten.

Artikel 79 (1) EPÜ

Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören.

siehe auch

Artikel 79 EPÜ → Benennung der Vertragsstaaten
Regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.