Artikel 79 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents alle Vertragsstaaten als benannt gelten.
Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören.
Artikel 79 EPÜ → Benennung der Vertragsstaaten
Regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.