Ausschluss von Vertragsstaaten

Artikel 172 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Ausschluss von Vertragsstaaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben oder ihr nicht beigetreten sind.

Artikel 172 (4) EPÜ

Die Staaten, die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, gehören von diesem Zeitpunkt dem Übereinkommen nicht mehr an.

siehe auch

Artikel 172 EPÜ → Revision
Regelt die Revision des Übereinkommens.