Regel 7a (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Gebührenermäßigung nicht gewährt wird, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eingereicht hat.
Die in Absatz 3 genannte Gebührenermäßigung gilt nicht, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor
dem Anmeldetag der betreffenden europäischen Patentanmeldung oder
dem Tag des Eintritts der betreffenden Euro-PCT-Anmeldung in die europäische Phase eingereicht hat.
Der maßgebliche Zeitpunkt für frühere Anmeldungen ist der Anmeldetag bei einer europäischen Patentanmeldung oder der Tag des Eintritts in die europäische Phase bei einer Euro-PCT-Anmeldung.
Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.