Auslassung herabsetzender Äußerungen

Regel 48 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt herabsetzende Äußerungen bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.

Regel 48 (3) EPÜ

Enthält die Anmeldung Äußerungen nach Absatz 1 b), so kann das Europäische Patentamt diese bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen, wobei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter anzugeben sind.

Das Europäische Patentamt stellt auf Antrag eine Abschrift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.

siehe auch

Regel 48 EPÜ → Unzulässige Angaben
Legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.