Bei der Prüfung, welchem Artikel eine Regel zuzuordnen ist, ist zu beachten, dass eine Regel der Ausführungsordnung verschiedene Artikel des EPÜ in ganz unterschiedlicher Weise betreffen kann. Das Unterliegen im Sinne der Vorschrift kann nicht schon dann vorliegen, wenn eine Regel einen Artikel nur erwähnt. Von einem Unterliegen ist dagegen dann auszugehen, wenn eine Regel der Ausführungsordnung entsprechend ihrer allgemeinen Funktion, das EPÜ „auszuführen“, einen Artikel des EPÜ 2000 näher bestimmt.1)
Einen solchen Grundsatz gibt es nicht. Bei der Änderung von Vorschriften steht es dem Gesetzgeber frei, deren Geltung für Altfälle oder Neufälle zu beschließen oder durch Übergangsvorschriften differenzierte Regeln aufzustellen. Der Verwaltungsrat hat sich für Letzteres entschieden. Hierzu hatte die Kammer in ihrem Bescheid Stellung genommen und auf diesen Rechtsgrundsatz haben sich die Beschwerdeführer in der Folgezeit nicht mehr berufen.2)