Artikel 50 (a) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung regelt.
Die Finanzordnung regelt insbesondere: die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.