Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten

Artikel 10 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) listet die spezifischen Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten auf.

Artikel 10 (2) EPÜ

Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Unterrichtung der Öffentlichkeit;

b) er bestimmt, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei dessen Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind;

c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens, für allgemeine Durchführungsbestimmungen und für Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören;

d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus;

e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;

f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus;

g) vorbehaltlich des Artikels 11 [→ Ernennung hoher Bedienstete] ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung;

h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen;

i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen.

siehe auch

Artikel 10 EPÜ → Leitung
Beschreibt die Leitung des Europäischen Patentamts durch den Präsidenten und seine Aufgaben und Befugnisse.