Anwendung von Regel 22 auf Lizenzen und andere Rechte

Regel 23 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.

Regel 23 (1) EPÜ

Regel 22 Absätze 1 und 2 ist auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf eine solche Anmeldung entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 23 EPÜ → Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
Legt fest, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.