Anwendung nationaler Vorschriften

Artikel 75 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Absatz 1 der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Vertragsstaats nicht entgegensteht, die für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt werden dürfen.

Artikel 75 (2) EPÜ

(2) Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat a) für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt werden dürfen, oder b) bestimmen, dass Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen.

siehe auch

Artikel 75 EPÜ → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Beschreibt die Einreichung der europäischen Patentanmeldung.