Anwendung der Vorschriften dieses Teils

Artikel 142 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Anwendung der Vorschriften dieses Teils auf einheitliche Patente.

Artikel 142 (2) EPÜ

Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

siehe auch

Artikel 142 EPÜ → Einheitliche Patente
Regelt die Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.