Anwendung der Artikel 39 Absätze 3 und 4

Artikel 41 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Artikel 39 Absätze 3 und 4 auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden sind.

Artikel 41 (2) EPÜ

Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Artikel 41 EPÜ → Vorschüsse
Beschreibt die Gewährung von Vorschüssen durch die Vertragsstaaten an die Organisation.