Artikel 40 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestimmt, dass die Bestimmungen von Artikel 39 Absätze 3 und 4 auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden sind.
Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden.
Artikel 40 EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
Behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.