Antrag auf Erteilung für Vertragsstaaten

Artikel 3 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Erteilung eines europäischen Patents für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden kann.

Artikel 3 (1) EPÜ

Die Erteilung eines europäischen Patents kann für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden.

siehe auch

Artikel 3 EPÜ → Territoriale Wirkung
Beschreibt die territoriale Wirkung der Erteilung eines europäischen Patents.