Artikel 134 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Verfahren zur Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter.
Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem die Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich ergibt, dass die in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 134 EPÜ → Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.