Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz

Anträge auf die Durchführung von Rücksprachen oder mündlichen Verhandlungen als Videokonferenz sollten beim EPA in der gleichen Weise eingereicht werden wie alle anderen Anträge zu anhängigen europäischen Patentanmeldungen. Insbesondere ist die Anmeldenummer anzugeben. Außerdem sollte der Antragsteller mitteilen, welche Technologie er nutzen möchte (ISDN oder IP).1)

Eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung und eine in der herkömmlichen Form in den Räumlichkeiten des EPA abgehaltene mündliche Verhandlung sind gleichwertig. Ein Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor demselben Organ kann somit (unabhängig davon, ob er sich auf eine Videokonferenz oder auf eine andere Form der Verhandlung bezieht) abgelehnt werden, wenn die Parteien und der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt unverändert geblieben sind (Art. 116 (1) EPÜ). Wie in der letzten Mitteilung zu diesem Thema (ABl. EPA 2006, 585) ausgeführt, wird keine Verzichtserklärung des Anmelders mehr verlangt. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, ob einem Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Videokonferenz stattgegeben wird, im Ermessen der Prüfungsabteilung liegt (siehe 2).2)

Zur Erleichterung der Raumbuchung sollte die Durchführung einer Rücksprache oder mündlichen Verhandlung als Videokonferenz so früh wie möglich beantragt werden, vorzugsweise zusammen mit dem Antrag auf Rücksprache oder mündliche Verhandlung. Sollte kein Videokonferenzraum mehr verfügbar sein, weil der Termin für die Rücksprache oder mündliche Verhandlung vor der Beantragung einer Videokonferenz festgelegt wurde, so ist dies kein triftiger Grund für eine Verlegung des Termins.3)

siehe auch

Videokonferenz

1) , 2) , 3)
Amtsblatt EPA, 5/2012, S. 354, Nr. 1