Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.
Artikel 112a (1) EPÜ → Antragsberechtigung
Beschreibt, wer einen Antrag auf Überprüfung stellen kann.
Artikel 112a (2) EPÜ → Gründe für den Überprüfungsantrag
Erklärt, auf welche Gründe der Antrag auf Überprüfung gestützt werden kann.
Artikel 112a (3) EPÜ → Keine aufschiebende Wirkung
Regelt, dass der Antrag auf Überprüfung keine aufschiebende Wirkung hat.
Artikel 112a (4) EPÜ → Frist und Form des Antrags
Beschreibt die Frist und Form für die Einreichung und Begründung des Antrags auf Überprüfung.
Artikel 112a (5) EPÜ → Prüfung des Antrags
Erklärt, dass die Große Beschwerdekammer den Antrag prüft und die Entscheidung aufheben kann.
Artikel 112a (6) EPÜ → Rechte des gutgläubigen Benutzers
Regelt die Rechte des gutgläubigen Benutzers, der die Erfindung in der Zeit zwischen der Entscheidung der Beschwerdekammer und der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer benutzt hat.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.