Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer

Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.

Artikel 112a (1) EPÜ → Antragsberechtigung
Beschreibt, wer einen Antrag auf Überprüfung stellen kann.

Artikel 112a (2) EPÜ → Gründe für den Überprüfungsantrag
Erklärt, auf welche Gründe der Antrag auf Überprüfung gestützt werden kann.

Artikel 112a (3) EPÜ → Keine aufschiebende Wirkung
Regelt, dass der Antrag auf Überprüfung keine aufschiebende Wirkung hat.

Artikel 112a (4) EPÜ → Frist und Form des Antrags
Beschreibt die Frist und Form für die Einreichung und Begründung des Antrags auf Überprüfung.

Artikel 112a (5) EPÜ → Prüfung des Antrags
Erklärt, dass die Große Beschwerdekammer den Antrag prüft und die Entscheidung aufheben kann.

Artikel 112a (6) EPÜ → Rechte des gutgläubigen Benutzers
Regelt die Rechte des gutgläubigen Benutzers, der die Erfindung in der Zeit zwischen der Entscheidung der Beschwerdekammer und der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer benutzt hat.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.