Anspruchsberechtigte für Gebührenermäßigung

Regel 7a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, welche Personen Anspruch auf die Gebührenermäßigung haben.

Regel 7a (2) EPÜ

Die in Absatz 1 genannte Gebührenermäßigung gilt für

a) Kleinstunternehmen;

b) kleine und mittlere Unternehmen;

c) natürliche Personen;

d) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen.

siehe auch

Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.