Anmeldegebühr und Recherchengebühr

Artikel 78 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Zahlung der Anmeldegebühr und der Recherchengebühr und die Folgen ihrer Nichtzahlung.

Artikel 78 (2) EPÜ 2000

Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Artikel 78 EPÜ → Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Legt die Erfordernisse fest, die eine europäische Patentanmeldung erfüllen muss.