Angaben zur Erfindernennung

Regel 19 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben die Erfindernennung enthalten muss.

Regel 19 (1) EPÜ

Die Erfindernennung hat im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen.

Ist jedoch der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen.

Sie muss den Namen, die Vornamen, den Wohnsitzstaat und den Wohnort des Erfinders, die in Artikel 81 genannte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten.

siehe auch

Regel 19 EPÜ → Einreichung der Erfindernennung
Legt fest, dass die Erfindernennung im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen hat.